Kontakt / Impressum / AGB
SIR - Smart Installation & Repair
Inh. Friedhelm Hopp
Schützenhof 24
D-49716 Meppen
USt ID: DE287771361
Steuernummer 61/118/11448
SIR - Smart Installation & Repair, Schützenhof 24, 49716 Meppen
Tel.: +49 5931 5954 62 Fax : +49 5931 5954 63 info@sir-meppen.de
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Leistungs-
und Reparaturbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Für die Ausführung von Bauleistungen
gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als
Ganzes und betreffend DIN 18299, DIN 18382. DIN 18384, DIN 18385 und DIN
18386 als "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(ATV)" auszugsweise auch Teil C.
1.2 Zum Angebot der SIR gehörige
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß-
und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn die Maß- und
Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen
behält sich die SIR Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne
Einverständnis der SIR Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf
sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht
erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert
und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich
zurückzusenden.
2. Termine
2.1 Der vereinbarte
Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die
Einhaltung nicht durch Umstände, die SIR nicht zu vertreten hat,
unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie
Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur
Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des
Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus
§ 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem
Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser
Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3.
Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit
Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten
vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in
Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann,
weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der
Technik nicht festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den
vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3 der Auftrag während der
Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei
Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik
nicht einwandfrei gegeben sind.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen
etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt
1 Jahr. Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise
die VOB/C.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde der SIR
eine abgemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat
insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur
Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem SIR oder dessen
Beauftragung zur Verfügung steht.
4.3 Ist dir SIR zur Nacherfüllung
verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des
Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt
die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des
Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der SIR oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet die SIR nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die
auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des SIR oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige
Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter
Fahrlässigkeit des SIR, seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des SIR auf den
vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten
Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind
Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von
Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der SIR haftet nicht
für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden
Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der SIR
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie
für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs
statt der Leistung bleiben unberührt.
5. Erweitertes
Pfandrecht des SIR an beweglichen Sachen
5.1 Dem SIR steht wegen
seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des
Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur,
soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der
Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt,
kann vom SIR mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld
berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der
Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren
Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder
Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine
Verkaufsandrohung zuzusenden. Der SIR ist berechtigt, den Gegenstand
nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert
zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
6. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von
Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile
werden, behält sich der SIR das Eigentum an diesen eingebauten Teilen
bis zum Ausgleich aller Forderungen des SIR aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der SIR deshalb den
Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der SIR den Gegenstand zum Zweck des
Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen. Sämtliche Kosten der
Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur
beim Kunden, so hat der Kunde dem SIR die Gelegenheit zu geben, den
Ausbau beim Kunden vorzunehmen, Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten
des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer
6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und
Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus
diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der
Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand,
z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie
sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn
die Reparatur durch den SIR unzumutbar verzögert wird oder
fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des
Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet,
verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur
gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung
untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die
Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung
gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen
Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der
Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten
werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum
Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in
Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er
seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der
Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer
den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach Androhung mit
angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den
Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche
Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der
Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des
Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer
Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu
machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung
des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes
aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen
werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten
sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen
Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der
Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
2.
Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht
fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene
Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand
zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu
beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach
Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu
verlangen.
Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer
20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne
Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich
höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten.
Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3. Gewährleistung und Haftung
3.1 Mängelansprüche für
alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten
Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche
Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen auf die
Absendung der Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten
ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
3.2 Ist der
Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
3.2.1 Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese
durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien
Sache erbringen.
3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der
Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu
mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung
des Verkäufers nur unerheblich ist.
3.2.3 Ein Mangel des
Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung,
falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht
werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern
infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer
Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung
oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische
Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics)
liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch
ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch
äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden
eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
4.
Haftung auf Schadenersatz
4.1 Bei einer Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
4.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
4.2.1 Für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des
Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu
maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
4.2.3
Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von
Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter
Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
4.2.4 Schadenersatzansprüche aus
Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen;
die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist bleiben unberührt.
4.3 Die Haftungsausschlüsse oder
Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen hat.
4.4 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt
unberührt.
5. Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer
und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen
zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung
ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene
Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1. Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise
verstehen sich ab Betriebssitz der SIR bzw. Verkäufers inkl.
Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach
Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen
sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3
Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur
zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
1.4
Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden
angefordert oder vom SIR abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt,
werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der
Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von
Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung
über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten
Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten
Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom SIR anzufordern
und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
2. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des SIR bzw. des Verkäufers.
Gemäß vorgenannter Regelungen gilt
bei der Ausführung von Bauleistungen die VOB/B als Ganzes. § 13 Nr. 4
VOB/B (Fassung 2006) hat folgenden Inhalt:
1. Ist für
Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt
sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der
Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und für die
vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von
Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende
Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
2. Ist für Teile von
maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen
die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts
anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche abweichend von Abs. 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber
sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer
der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für
weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
3.
Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12
Nr. 2).
Anlage zum Angebot / Auftragsbestätigung
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle
Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an
Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des
Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.
Salvatorische Klausel
Sollten
eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im
Übrigen hiervon unberührt.